Deutschland und das Recht als Instrument der Unterdrückung – Recht und Rechtspraktiken in (post)kolonialen Zeiten


– by Thamil Venthan Ananthavinayagan

I.          Einführung

In „Die deutsche Ideologie“ definiert Karl Marx den Begriff der bürgerlichen Legalität: Gesetz ist der Wille der herrschenden Klasse. Der Inhalt eines Gesetzes „wird immer durch die Verhältnisse dieser Klasse gegeben, wie das Privat- und das Strafrecht besonders deutlich zeigen“. Im Gesetz findet der Wille der herrschenden Klasse „allgemeinen Ausdruck in der Form des Staatswillens“. Im Gesetz wenden die herrschenden Klassen ihren eigenen Willen an, aber gleichzeitig tun sie dies in einer Form „unabhängig vom persönlichen Willen eines Einzelnen unter ihnen“.[1]

Das Recht ist das Recht des Stärkeren. In diesem Sinne hatte die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen im folgenden Antrag “Koloniales Unrecht anerkennen, aufarbeiten und der eigenen Verantwortung international gerecht werden” geschrieben:

(Post-)koloniale Strukturen („Kolonialitäten“) und tradierte Behauptungen von Ungleichwertigkeit sind immer noch wirkmächtig und bilden auch weiter- hin einen Nährboden für Rassismus. Anders als in vielen ehemals kolonisierten Staaten oder auch bei einzelnen Kolonialmächten gab es in Deutschland bis heute keine breite öffentliche Auseinandersetzung mit der Geschichte, welche die deutsche und die Gesellschaften in den ehemaligen Kolonien miteinander verbindet.[2]

Das Recht ist ein Instrument der Herrschaft zum Zwecke der Unterwerfung und der rassischen Disparitäten. Wesentliche Formulierungen wurden vage gehalten und luden zur pseudolegalisierten Gewalt ein[3] und daher blieb die Frage nach dem für Afrikaner*innen unter deutscher Herrschaft materiell anwendbaren Recht unzureichend beantwortet.[4] So sollten Afrikaner*innen – auf Antrag ihrer Arbeitgeber*innen – aufgrund von Pflichtverletzungen und Trägheit und Sturheit bestraft werden. Jedoch: was aber war „Trägheit“? Was war eine Bestrafung „zu Disziplinarzwecken“? Welcher Offizieller übernahm diese Entscheidungen? In der Regel handelte es sich dabei um den Stationsvertreter, häufig um einen Unteroffizier des kleinen militärischen Außenpostens, wie die Tägliche Rundschau bemerkte.[5]

Vor diesem Hintergrund will dieses Kapitel daher versuchen, sich mit deutscher Geschichte auseinanderzusetzen und wie das Recht Kolonialismus in postkolonialer Zeit weiterbetreibt. Zum einen wird im nächsten Abschnitt II. die Diskussion verfolgt, inwiefern Deutschland in postkolonialen Strukturen verharrt und Recht als Ausdruck hegemonialer Unterdrückung verfolgt wurde und weiterhin verfolgt wird. Hierauf aufbauend, wird der Diskussion nachgegangen unter Abschnitt III.: hier wird sodann erklärt, wie das Völkerrecht als Herrschaftinstrument und der westlichen Ordnungsfunktion dient. Unter Abschnitt IV. und auf III. aufbauend, wird mit dem sogenannten Versöhnungsabkommen mit Namibia und aktuellen Entwicklungen in Palästina unterstrichen, wie Deutschland seine machtpolitische Position ausnutzt, um postkoloniales Gefälle nicht nur aufrechtzuerhalten, sondern auch zu verfestigen. Abschnitt V schließt ab mit Schlussfolgerungen.

II.        Deutschland und seine (post)kolonialen Strukturen

Von WEB DuBois, Aimé Césaire, Frantz Fanon und Hannah Arendt waren es Intellektuelle, die vorschlugen, Parallelen oder sogar die Ursprünge des deutschen Totalitarismus im Kolonialismus zu suchen.[6] Die These hier ist, dass der deutscher Kolonialismus, und das Nutzen des Rechts, eine Form der totalitären Kontrolle wurde. Deutschland wurde zum Hegemon und nutzte die Erlebnisse und Erfahrungen in Afrika als Versuchslabor für seine Politiken und politische Vernichtungspraxis von 1933-1945. Namibia, Togo, Kamerun waren die Versuchstiere für die brutale Herrschaft der Nazis.[7] Die daraus herbeigeführte Schuld hat die mannigfaltige Schuld in Afrika und anderswo vergessen gemacht.

So schrieb die SPD Bundestagsfraktion schrieb im Positionspapier das Folgende:

Kolonialismus ist kein Nischenthema der wissenschaftlichen und kulturellen Fachwelt, sondern ein Thema von gesamtgesellschaftlicher Relevanz. Die Aufarbeitung der deutschen Kolonialvergangenheit darf nicht nur den Museen und der Fachöffentlichkeit überlassen werden. Die Diskussion darf sich nicht auf die Feuilletons beschränken.

Die SPD-Bundestagsfraktion ist überzeugt, dass dieser Diskurs in der Mitte der Gesellschaft stattfinden und zu einem festen Teil des Bildungsangebotes in Lehrplänen, Schulbüchern und Hörsälen werden muss. Denn die Überwindung kolonialer Kontinuitäten und die Aufarbeitung der Vergangenheit ist zuallererst eine Leistung in den Köpfen. Daher muss die Aufarbeitung der Kolonialgeschichte in der Bildungs-, Forschungs- und Öffentlichkeitsarbeit gestärkt werden und bspw. auch auf populären Wegen stärker Eingang in die Unterhaltungskultur finden. Ob nun Film, Theater oder Fernsehprogramm – entsprechende Projekte und Produktionen sind auch mit Blick auf die Fördermöglichkeiten des Bundes und der Länder stärker zu berücksichtigen.[8]

Was hat uns zu diesem Punkt in der Geschichte der Gegenwart gebracht?

Der Begriff der Weltpolitik war Ende des 19. Jahrhunderts in aller Munde. Unter Weltpolitik versteht man insbesondere die  Außen- und Kolonialpolitik Deutschlands während der Zeit des Imperialismus. Die Befürworter*innen einer solchen Weltpolitik behaupteten, die deutsche Kolonialpolitik sei ein wesentlicher Bestandteil davon. Nachdem Kaiser Wilhelm das Wort in seiner Rede zum 25. Jahrestag der Gründung des Deutschen Reiches am 18. Januar 1896 verwendet hatte[9], erlangte der Begriff Weltpolitik weite Verbreitung. Man könnte davon ausgehen, dass die Weltpolitik – die Förderung kolonialer Unternehmen und des Überseehandels – vor 1884 begann, als Bismarck sein Kolonialreich in Afrika errichtete. Allerdings war Bismarcks Außenpolitik nur ein Zwischenfall. Zum Entsetzen derjenigen, die sich für die Kolonisierung interessierten, hatte der deutsche Reichskanzler dem Entdecker Eugen Wolf erklärt, sehr zum Bedauern der Kolonialbegeisterten (am 5. Dezember 1888): „Ihre Karte von Afrika sieht gut aus, aber meine Karte von Afrika liegt in Europa. Hier ist Russland, und hier ist Frankreich, und wir sind hier mittendrin; das ist meine Karte von Afrika.“[10]

Der Anspruch auf Weltpolitik, der gerade keine Hegemonie zwischen den europäischen Staaten bedeutete, sondern vielmehr Gleichheit mit den anderen Weltmächten implizierte, erhielt seine moralische Legitimität aus der modernen europäischen Geschichte im Allgemeinen sowie aus der jüngsten nationalen Entwicklung Deutschlands. Daher wurde allgemein angenommen, dass Weltpolitik lediglich die Ausweitung der europäischen Machtausgleichspolitik sei und sich auf den Rest der Welt bezog. Es galt daher als völlig normal, dass Großbritannien seine Vormachtstellung in der Welt mit anderen Ländern teilen musste, da das System typischerweise dem Ziel diente, die Hegemonie zu vereiteln, zu der eine der europäischen Mächte aufgestiegen war.[11] Die Ablehnung des kolonialen Projektes stieß nicht zuletzt unter den zahlreichen antikolonialen Nationalisten auf Resonanz, die in den 1920er Jahren vorübergehend nach Deutschland kamen und insbesondere Berlin als einen Ort betrachteten, von dem aus eine Kritik an der imperialen Weltordnung formuliert werden konnte.[12]

Angesichts der ständig wachsenden Imperien seiner europäischen Nachbarn beteiligte sich das Deutsche Reich dann dennoch trotz früherer Zurückhaltung an verschiedenen Teilen der Welt am Kolonialwettlauf. Getrieben von sozialimperialen Zielen und auch kolonialer Konkurrenz gelangte das deutsche Kolonialreich schließlich nach Afrika.[13] Das Deutsche Überseereich, gegründet im Jahre 1884 und 1915 aufgelöst, bestand nur 30 Jahre und ist damit eines der kurzlebigsten aller modernen Kolonialherrschaften. Folglich stand es in den meisten Fällen nicht im Mittelpunkt, weder über den europäischen Imperialismus noch über die deutsche Geschichte selbst. Die Erfahrung wurde im Vergleich zu den langen Geschichten von anderen Kolonialstaaten als eher marginal und unbedeutend angesehen. Doch in den 1880er Jahren folgten Großbritannien, Frankreich und die Niederlanden. Deutschland erwarb damals das viertgrößte Kolonialreich. Es war ein bedeutender und integraler Bestandteil der Zeit des Hochimperialismus vor dem Ersten Weltkrieg.

Gleichwohl, das Ende des zweiten Weltkrieges bedeutet auch ein neuer Zeitabschnitt. Ab Mitte des 20. Jahrhunderts, gab es eine neue Entwicklung: der Prozess der Dekolonisierung. Er schuf einen größeren geographischen Spielraum für das Nichteinmischungsprinzip – so fand es nunmehr nicht nur zwischen den Kolonialmächten Anwendung, sondern auch den postkolonialen Staaten der ehemaligen Kolonien. Damit wurde dieses Prinzip von einer europäischen in eine universelle Regel des Völkerrechts überführt. Durch die Durchsetzung des Prinzips der Nichteinmischung setzten die Entwicklungsländer ihre Versuche fort, koloniale und neokoloniale Einmischung in ihren Angelegenheiten einzudämmen. So versuchte das Prinzip der Nichteinmischung die Bemühungen der Entwicklungsländer zu unterstützen, auf ihrem Territorium Raum für die Gestaltung ihrer eigenen Politik zu schaffen.[14]

Die Betonung der Prinzipien der Selbstbestimmung und der Nichteinmischung durch die Dritte Welt stellte eine intelligente Nutzung des bestehenden Völkerrechts dar, um ein pluralistischeres, und toleranteres internationales System zu schaffen. Keines der völkerrechtlichen Prinzipien war ursprünglich für die Dritte Welt gedacht und wurde von ihr auch nicht benutzt. Der aufgebaute Druck dieser Länder aus der Dritten Welt stellte einen wesentlichen Wandel im internationalen Recht und in den internationalen Beziehungen dar. Prinzipien der Emanzipation und der politischen Toleranz gegenüber innerstaatlichen Differenzen, die zuvor den innereuropäischen Beziehungen vorbehalten waren, wurden universell.[15]

Insgesamt wurde ein Mittel zur Generierung entscheidender Daten geschaffen, die es antikolonialen Delegationen ermöglichen würden, ihre Kritik an der imperialen Herrschaft zu formulieren, und es eröffnete einen Raum, indem – wenn Kolonialsubjekte nicht in ihrem eigenen Namen sprechen konnten – Vertreter kürzlich unabhängiger Nationen und anderer anti-imperialer Nationen sprechen konnten. Delegationen konnten versuchen, für sie zu sprechen. Kolonialdelegationen, vor allem die Deutschen, Franzosen, Briten und Belgier, sahen mit großer Besorgnis zu, wie sich dieses informelle System internationaler Kolonialüberwachung über einen Zeitraum von 15 Jahren vom Ende des zweiten Weltkriegs bis zu der massiven Dekolonisierungswelle in den 1950er und frühe 1960er Jahren entwickelte. Die umfassende Beschäftigung mit politischen Fragen im Zusammenhang mit der Natur von Abhängigkeit und Selbstverwaltung, die Ende der 1940er und Anfang der 1950er Jahre im UN-Sonderausschuss stattfand, ist ein Beweis für die Fähigkeit antikolonialer Vertreter*Innen bei den Vereinten Nationen den zweideutigen Wortlaut der Charta auszunutzen, um ein – wenn auch inoffizielles – internationales System zu erweitern.[16] Die Entwicklungen der Bandung Konferenz –in diesem Kontext- kennzeichneten den Bruch mit dem alten eurozentrischen System und das Einläuten in eine neue Phase des Völkerrechtsystems.[17]

Gleichzeitig soll das in derselben Zeitspanne entstehende internationale Menschenrechtsregime nach dem Zweiten Weltkrieg kritisch beleuchtet werden: zum einen  wurde eine Verantwortung der Staaten geschaffen, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass jeder Freiheit, Sicherheit und die Grundbedürfnisse des Lebens genießen kann. Jedoch verliert sich dieser Ansatz schnell in den wirtschaftlichen und politischen Wirklichkeiten und Dynamiken der (post)kolonialen Konstellation der Staatengemeinschaft. Die Ideologie des freien Marktes verlagert diese Verantwortung auf den Einzelnen und verlagert sie von der öffentlichen in die private Sphäre. In diesem neuen Rahmen wird von subalternen Gruppen erwartet, dass sie von ihren persönlichen unternehmerischen Fähigkeiten und individuellen Anstrengungen überleben. Systeme struktureller Vor- und Nachteile, die auf Rasse, Klasse, Geschlecht, Fähigkeiten, Sexualität und ethnischer Zugehörigkeit basieren bleiben unsichtbar und werden nicht ausreichend berücksichtigt. Fragen der wirtschaftlichen Benachteiligung führen unweigerlich zu Fragen der demokratischen Teilhabe.[18] Der Globale Süden, ausgebeutet durch die erste Phase Kolonialismus, ist ein erneutes Opfer neuer rechtlicher Strukturen im modernen Völkerrecht, eine damit eingeleitete zweite Phase des Kolonialismus. Mit dem Ende des zweiten Weltkrieges mussten bestehende Machtverhältnisse überdacht werden.[19] Kolonisierung wurde dann um die Nutzbarmachung des Bodens, seiner Schätze, der Flora, der Fauna und vor allem der Menschen zugunsten der Wirtschaft der kolonisierenden Nation und diese (ist) dafür r zu der Gegengabe ihrer höheren Kultur, ihrer sittlichen Begriffe, ihrer besseren Methoden verpflichtet.[20]

Und Deutschland macht hier keine Ausnahme, in dem wie es sich in dieser neuen Weltordnung positioniert.  Insgesamt haben die Deutschen im Völkerrechtsystem einen dynamischen, verstreuten und vielfältigen Postkolonialismus erlebt, vielleicht stärker als andere ehemalige Kolonialmächte in Europa. Für Deutschland war der Versuch, die koloniale Vergangenheit nach zu vergessen, umso einfacher, als die sichtbaren und greifbaren Reste des Kolonialreiches sowohl durch absichtliche als auch unabsichtliche Auslöschung verschwunden waren. Darüber hinaus kam es in der Metropole nie zu Konfrontationen zwischen den ehemaligen Kolonisierten Deutschlands, wie etwa 1961 mit den Algeriern in Paris oder Uganda Asiaten in Großbritannien in den 1970er Jahren.[21]

Jedoch muss sich Deutschland, neben der Schuld für Kolonialverbrechen einer besonderen Schuld stellen, die der Shoah. Allerdings entsteht so eine Sonderrolle Deutschlands in der Welt, die sehr unterschiedlich verstanden werden kann.[22] Hier wird die Auffassung vertreten, dass der Umgang Nachkriegsdeutschlands bis heute mit der Singularität der Shoah verbunden wird und die Kolonialschuld bagatellisiert. Deutschland nutzt seine machtpolitische Position um die Stimme für Unterdrücker*Innen zu erheben, und um die koloniale Praktiken ihrerseits anzuwenden. Die deutsche Regierung hinterlegte folgende Stellungnahme an den International Gerichtshof im Zusammenhang zum Gutachten zu den Sperranlagen in den besetzten Palästinensergebieten:

It is the view of Germany that this is the case in the present situation: The question submitted by the General Assembly is of a predominantly political character. It refers to one single isolated aspect of the complex and sensitive matter of the Middle East peace process. Rendering an advisory opinion could potentially undermine the ongoing complex diplomatic negotiations and political efforts that aim to arrive at a resolution of the Middle East conflict. A pronouncement by the Court on the question of the legality of the wall could well obstruct the Road Map process and compel States to engage in a fruitless debate on the legal implications of the Court’s findings. Furthermore, the rendering of an opinion on a single issue in contention, outside the context of the entire complex of issues to be negotiated between the parties concerned, could undermine meaningful comprehensive negotiations, as called for by numerous resolutions of both the Security Council and the General Assembly of the United Nations.[23]

Die deutsche Regierung legte ein anderes Mal eine weitere Stellungnahme an den International Gerichtshof – diesmal im Zusammenhang zum Gutachten zu den Chaos Inseln:

the occupied Palestinian territory, like Namibia in the past, constitutes a question of direct and specific relevance to the United Nations, falling within the scope of its responsibility, almost since the organization’s inception. This has been consistently confirmed by decisions of the political organs of the United Nations ever since the adoption of General Assembly Resolution 184 (1948). [24]

In einer Sache, die in ihrer Essenz um die Beendigung des Kolonialismus ringt, schlug sich Deutschland immer auf die Seite des Unrechts und bedient einer Referenz zu Palästina und Namibia, die von ihrer eigenen Geschichte kontaminiert worden sind – ohne ihre eigene Schuld in der Kolonisierung beider Gebiete in die Diskussion einzubeziehen. Das koloniale Unterfangen wurde durch die Annahme motiviert, dass der Kolonialismus auf kultureller, sozialer und rassischer Überlegenheit beruht. Die europäischen Kolonisatoren hielten die Kolonisierten für primitiv, unmenschlich und rassisch minderwertig. Infolgedessen drängten sie Menschen zur Zwangsarbeit und nahmen ihnen ihr Eigentum weg. Die Zivilisierung war im Prozess des Imperiums von entscheidender Bedeutung – sie hatten die Treuhandschaft über die Kolonisierten inne und das Ziel bestand darin, um sie zur Zivilisation zu erheben und die Ausrottung barbarischer Bräuche wie Kannibalismus und Menschenopfer herbeizuführen. Lord Lugard behauptete auf der Berliner Konferenz:

Europe is in Africa for the mutual benefit of her own industrial classes, and to the native races in their progress to a higher plane; that the benefit can be made reciprocal, and that it is the aim and desire of civilised administration to fulfil this dual mandate.[25]

In diesem Kapitel wird daher argumentiert, dass der Kolonialismus vor diesem Hintergrund den Grundstein für die rassistische Entwicklung in der modernen Welt gelegt habe – und dann deutsche postkoloniale Politik sich einer Praxis der zivilisatorischen Erhabenheit und Überlegenheit bedient. Aimé Césaire hat einst beschrieben:

[T]hat it is Nazism, yes, but that before they were its victims, they were its accomplices; that they tolerated that Nazism before it was inflicted on them, that they absolved it, shut their eyes to it, legitimized it, because, until then, it had been applied only to non-European peoples; that they have cultivated that Nazism, that they are responsible for it, and that before engulfing the whole of Western, Christian civilization in its reddened waters, it oozes, seeps, and trickles from every crack.[26]

Um dies dann weiterzudenken: Deutschlands hegemoniale Rechtsposition hat sich durch seine Abwesenheit gegen Unrecht kristallisiert. Deutschlands Entscheidung zum Beispiel sich bei der Resolution Negative impact of the legacies of colonialism on the enjoyment of human rights[27] zu enthalten, kann nicht als eine glorreiche Entscheidung innerhalb des Menschenrechtsystems der Vereinten Nationen gewertet werden. Das Völkerrecht ist das Werkzeug mächtiger Staaten, worin Hierarchien manifestiert und verewigt werden. Das Völkerrecht ist ein durch machtpolitische Ambitionen verfestigte Architektur. Die westlichen Mächte nutzen dieses Völkerrecht, um das Universelle zu legitimieren, zu stabilisieren und das Eigeninteresse zu universalisieren.[28] Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht werden in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung.[29]

III.       Deutschlands imperiale Völkerrechtspolitik

Das Völkerrecht war darauf ausgelegt, das Weströmische Reich zu fördern, es erforderte und ermöglichte das Gedeihen dieses Reiches.[30] Die entstehenden Reiche brauchten Sklaverei und Sklavenhandel, da sie das Kolonialunternehmen unterstützten wie bereits oben beschrieben. Der Kolonialismus war also der Bezugspunkt für Anerkennung, „Entdeckung“, erzwungene Annexion und Deklaration von neuem Land.[31] Die Kolonisatoren gewährten Souveränität und gaben die Gerichtsbarkeit. Sie unterstützten und begünstigten die entscheidenden Ebenen elitärer Politik und legten präskriptive Parameter der Rechtsstaatlichkeit fest. Sie kategorisierten und formalisierten Identitäten, sie teilten und herrschten. Koloniale Plünderung und Plünderung legten den Grundstein für die kapitalistische Weltordnung, und die ehemaligen Kolonisatoren profitieren noch immer von der sozialen Misere in der heutigen Welt, indem sie in Zusammenarbeit mit den Eliten der Dritten Welt neue internationale Herrschaftsmechanismen schaffen.

Das Völkerrecht lieferte den rechtlichen Vorwand für die Ausbeutung der Resourcen der ehemaligen Kolonien, die Unterwerfung ihrer Bevölkerung und die Kommerzialisierung ihrer Körper. Das Gesetz stärkte lediglich die Rechtfertigung. Es war die Berliner Konferenz von 1884[32], die das Völkerrecht zur „legalen“ Teilung des afrikanischen Kontinents nutzte. So konnten die Kolonialmächte Konflikte vermeiden, während sie „zivilisierte“ Regeln entwarfen, die ihren imperialen Fantasien entsprachen. Regeln der Zivilisation sahen vor, so beschreibt Ntina Tzouvala, wie Rechte und Pflichten verteilt wurden (aber ebenso Privilegien, Immunitäten etc) innerhalb der verschiedenen Gemeinschaften.[33] Daher gab die Berliner Akte von 1885 den europäischen Mächten das gesetzliche Recht, neues Land in Afrika zu beanspruchen – jedes Imperium, das bereits Land entlang der Küste besaß, erhielt das erste Recht, das Hinterland hinter dieser Küste zu besetzen.[34] In diesem Zusammenhang ist eine genauere Betrachtung des deutschen Kolonialismus angebracht. Es wurzelte in der oben beschriebenen Weltpolitik, einem Ansatz zum Streben nach Hegemonie. Der liberale Nationalstaat und die entsprechende Weltordnung dient dem Kapitalismus, einer wirtschaftlichen Wirtschaftsform die ohne Ausbeutung nicht überleben kann.[35]Aber dabei nicht zu vergessen: es waren die deutschen Kaufleute, die die Gründung von einer Colonisationsgesellschaft vorantrieben; dieser Handel wurde durch Kolonialismus ermöglicht.[36] Die Legalität des Handels, der Ausbeutung wurde begründet durch das Versprechen einer Kulturmission um eine Basislegitimität zu erwecken.[37]  Das sind eben diese Regeln der Zivilisation, der Zivilisierung: hier geht es um Differenzierung und das Erschaffen von Hierarchien. Die Mission der Zivilisierung beruht auf der Grundlage der Differenz – denn ohne Differenzierung gibt es keine Ausbeutung.

Tatsächlich sind sowohl die Aufrechterhaltung der Handelsmacht als auch ihre daraus folgende Zentralität von Kolonialverwaltung im kolonial-kapitalistischen Modell auf die Kategorisierung von Individuen nach ihrer ethnischen Zugehörigkeit zurückzuführen. Es wäre den Europäern nicht möglich gewesen, sich durch die Kontrolle der Arbeitskräfte weltweit, durch die Ressourcen und Produkte in anderen Orten bereichern.[38] Die Menschen in den Kolonien mussten zum dehumanisierten Objekt europäischer Ausbeutung und Extraktion werden. Das koloniale Recht in seiner Differenzierung stand zwischen den zivilisierten Kolonialmächten und den sogenannten Unzivilisierten. Das Recht legitimierte die koloniale Eroberung als rechtmässig und verfügte, dass Länder -in denen Menschen lebten, die als minderwertig und rückständig galten- als terra nullius zu deklarieren, also Niemandsland.[39] Imperiale Mächte verfügten, dass Indigene Verträge schließen konnten, um damit Souveränität über nichteuropäische Gebiete und Völker zu verleihen. Die Fähigkeit der Einheimischen, solche Verträge abzuschließen war paradox, da Ersteren der Status als gleichberechtige Rechtssubjekte durch die oben beschriebene Rassifizierung von wirtschaftlichen Austauschbeziehungen abgesprochen wurde. Die Kolonisierten waren Objekt – so haben die kolonialen Mächte zur Durchsetzung ihrer Zwecke und der Legitimierung dieser Verträge ihnen eine Art eine Quasi-Souveränität zugestanden, um ihnen die Übertragung von Rechten, Eigentum und Souveränität zu ermöglichen. Damit entstand ein „Vakuum des Paradox’[40]. Das bedeutet zum einen, dass die Kolonisierten Rechtsparteien waren, um dem Zweck der Kolonisierenden zu dienen; zum anderen geht es aber auch um das gleichzeitige Aberkennen von Rechten. Das Recht des Eingeborenen, über sich selbst oder seine Ressourcen zu verfügen, wurde durch diese Verträge faktisch gewährt, ebenso wie Vitoria eine sogenannte Eingeborenenpersönlichkeit festgelegte, so dass sie an das Völkerrecht gebunden sein konnten. Es wurden westliche Standards für universell erklärt; das Versäumnis nichtwestlicher Staaten, sich an diese Standards zu halten, deutete auf einen Mangel an Zivilisation hin, welches Intervention und Eroberung rechtfertigte.[41]

Und heute? Während die realpolitische Dekolonisierung spätestens mit der Resolution der Vollversammlung der Vereinten Nationen „Declaration on the Granting of Independence to Colonial Countries and Peoples 1960[42] Form annahm, verbleibt die koloniale Kultur und Mentalität auch jenseits dieses Meilensteins der Dekolonisierung. Viele Merkmale heutiger multikultureller, migrantischer und fließender Gesellschaften haben ihren Ursprung in der Kolonialzeit. Viele der Fragen der Identitätsbildung, der Begegnung mit kulturellen „Anderen“[43], der Entstehung prekärer Räume der Abgrenzung, die ihren Ursprung in der kolonialen oder quasi-kolonialen Interaktion mit der außereuropäischen Welt haben, dominieren weiterhin die zeitgenössischen Realitäten und ihren Diskurs – intensive Reflexion, die sich nach dem Ende der kolonialen Weltordnung zunehmend verschärfte. Dabei ist es auch durchaus angemessen, aktuelle Dynamiken des Globalisierung, der Migration und des Multi-, Trans- und Interkulturalismus, der kollektiven und individuellen Identitätsbildung, sowie Dynamiken der Begegnung unter anderem anhand kolonialer Beziehungen zu beziehen, nämlich: der Beziehung zwischen Kolonialherr und Kolonialsubjekt.[44] Und heute befindet sich das Völkerrecht in einer Krise – es weist viele der gleichen Anzeichen auf, die von früheren Generationen von Rechtsgelehrten als charakteristisch für „Grausamkeit“ und „Barbarei“ identifiziert wurden.[45]

Das Recht ist ein Mittel der Kontrolle, das Instrument des Stärkeren welches die erlebten kolonialen Erlebnisse in die postkolonialen Herrschaftsstrukturen einverleibt – und das koloniale Trauma wiederaufflammen lässt.[46] Dies gelingt ihm beispielsweise eindringlich im Bereich der Migration.[47] Gleichzeitig – und hier scheint das Paradox zu liegen – machen viele Postkolonien das Gesetz, seine Mittel und Wege zum Fetisch, indem sie diese Machtform  als notwendig erscheinen lassen und mit westlichen westliche Machtansprüche verstärken.[48] Machtkontrolle blieb unter der hegemonialen Dominanz der (weißen) Europäer*Innen im Zentrum des Kapitalismus bestehen, da sie als einzig gültige Rationalität und als einziges Symbol der Moderne galt.[49] 

In diesem Zusammenhang sehen wir wie sich die Vergangenheit in der Gegenwart wiederspiegelt, denn die Ungleichheit durch das Recht begründete die hegemonialen Visionen einer Weltpolitik, die sich durch rassischen Merkmalen klassifizierte.[50] Und gleichwohl: es gab eine zunehmende Verlagerung hin zu einem zunehmend pluralistischen Ansatz in der postkolonialen Zusammenarbeit. Dies erforderte, z.B. nicht die Ablehnung früherer präskriptiver normativer Dokumente wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte[51]. Diese Rechtsdokumente wurden innerhalb der internationalen Organisationen in einen postkolonialen Kontext integriert. Dies zeigt die Bereitschaft der postkolonialen Welt, die Sprache des neuen internationalen Systems zu übernehmen und gleichzeitig auf ihrer besonderen normativen Bedeutung zu beharren. Hiermit zeigte sich eine äußerst wirksame Strategie des normativen Engagements und der Übernahme dieser neuen völkerrechtlichen Dokumente. Diese Entwicklung gegen Ende der postkolonialen Unabhängigkeit führte zu einem Zusammenbruch der normativen Unterstützung für den Fortbestand der Kolonialherrschaft durch neue, globalen Supermächte. Dies wurde durch erfolgreichen politischen Druck der postkolonialen Staaten erreicht, aber auch durch die Übernahme der Sprache der Menschenwürde, Recht zur Selbstbestimmung und der Menschenrechte (deren Unterzeichner*Innen auch die westlichen Staaten waren), um sich der normativen Grundlage des Kolonialismus zu widersetzen und neue zu schaffen Normen zugunsten der Selbstbestimmung neuer Staaten und Völker bis hin zu einer starken staatlichen Souveränität.[52] 

Im Umgang mit dem sogenannten Versöhnungsabkommen“[53] (sic!) verlässt Deutschland das koloniale Weltbild aber nicht, weil es darum geht, Rechtsansprüche zu definieren und verschiedene asymmetrische Rechtsgefälle zu perpetuieren. Die deutsche Vertretung vor den Vereinten Nationen schrieb vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Kontext zu Namibia:

It is with complete justification that the international community recognised the lack of legal rules to protect individuals against the state power to which they are subject as intolerable and drew the necessary conclusions for the future by concluding diverse human rights and international criminal law instruments. The German Government regards the ban on genocide and human rights as key pillars of international law, and has been advocating the development of relevant systems of protection since the end of the Second World War. This also springs from the recognition of our moral responsibility. However, the current regime of human rights protection is not a suitable instrument for addressing by legal means events which occurred long before its establishment.[54]

Die Sonderberichtererstatter*Innen der Vereinten Nationen entgegneten:

We express further concern that in acknowledging and apologizing for the past violence, the Joint Declaration only includes a “qualified” recognition of the genocide committed against the Ovahero and Nama peoples “from today’s perspective”, thus attempting to remove legal consequences for those acts under current national and international law. In addition, the recognition for the harm inflicted to these communities found in the Joint Declaration encompasses the assumption of moral liability but fails to recognize legal responsibility. We are concerned that this is reportedly based on a contested application of the principle of intertemporality to this case, according to which the legal questions about the crimes must be assessed pursuant to the laws in effect at the time of the events. The application of this principle to crimes committed during the colonization of Namibia means, however, that those acts are assessed not in line with today’s legal standards but rather in accordance with the racist and discriminatory laws imposed by the colonial power of the time, thus perpetuating unacceptable colonial patterns and legacies.[55]

Deutschland ignoriert existierende Verpflichtungen, weil es sich auch machtpolitischen Gründen dazu in der Lage sieht. Es ist eine Mentalität  eines postkolonialen Kolonialstaates, der weiterhin vorgibt Beschützer zu sein, und die Eingeborenen waren und sind weiterhin die Untertanen, die Schutzsuchenden – die Macht des Beschützers speiste sich aus dem Schutzrecht.[56] Zu diesem Zweck schreibt Kris Manjapra, dass es der koloniale Kapitalismus war, der begonnen hatte, die Grundlagen seiner Eroberung zu errichten und zu festigen: Land wurde geplündert, Reichtum gestohlen, das Meer wurde dm internationalen Warenverkehr unterworfen, während gleichzeitig die Bevölkerung von einem gestohlenen Land in das andere verlegt wurde, um möglichst viel Reichtum herauszuholen.[57] Makau Mutua behauptet: “Im Völkerrecht sehe ich ein System zur Ordnung und zum Verständnis der Welt, ein System und ein normatives Gebäude, das mir meinen untergeordneten und marginalen Platz darin als „Anderer“ genau bewusst macht.“[58] In diesem Teil der Weltgeschichte, ist Kolonialismus der entscheidende Teil der beschleunigten Bewegung der angeblich überlegenen Rassen, der Kolonisatoren. Die angeblich rückständigen Rassen, die Kolonisierten, hatten keine Geschichte. Und es war nur der Kolonisator, der die Kolonisierten in eine gemeinsame Geschichte brachte. Dies ermöglichte ihnen Teil der Aufklärung zu werden, während gleichzeitig ein modernes Rassenkonzept entwickelt wurde. Deutschlands Rolle in Namibia war daher nur eine Vorstufe der Shoah.

IV.       Deutschland, Namibia, der Völkermord und seine postkolonialen Folgen

Dieser Abschnitt will explizit auf die deutsche Kolonialgeschichte eingehen und sich zum einen auf das deutsche koloniale Kapitel in Namibia konzentrieren und zum anderen auf die indirekten, postkolonialen Folgen der Shoah eingehen.

Deutschland und Namibia

Das heutige Namibia stand von 1884 bis 1919 unter deutscher Kolonialherrschaft.  Im Januar 1904 widersetzten sich die Ovaherero mit militärischen Mittel gegen die deutsche Kolonialmacht.[59] Es war keine Rebellion, vielmehr der Kampf um das eigene Land, die Selbstbestimmung ihres Schicksals, der in die Schlacht am Waterberg, oder der Schlacht von Ohamakari wie die Ovaherero die Schlacht bezeichnen, 1904 mündeten. Die Nama beteiligten sich im Oktober am antikolonialen Kampf und wurden ebenfalls militärisch besiegt. Überlebende beider Gruppen wurden bis 1908 in Konzentrationslagern festgehalten, mussten für die Kolonialregierung arbeiten und starben an Erschöpfung, Hunger und Verfolgung.

Es dauerte 110 Jahre, bis Deutschland nebenbei und halboffiziell zugab, dass die Vernichtungsstrategie zwischen 1904 und 1908 in der deutschen Kolonie Südwestafrika (dem heutigen Namibia) einem Völkermord gleichkam. Die Einschätzung, dass es sich bei dem Vorfall um einen Völkermord handelte, basierte auf dem sogenannten „Vernichtungsbefehl“ des damaligen Militärbefehlshabers Lothar von Trotha vom  2. Oktober 1904.[60] Der lange Weg beinhaltete eine Resolution des Westens. Der Deutsche Bundestag erklärte 1989 seine „besondere Verantwortung“ für die ehemalige Kolonie zu Beginn der Unabhängigkeit, ein außergewöhnliches Schuldeingeständnis und ein Zeichen der Reue. Die Bundesministerin für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Heidemarie Wieczorek-Zeul, wich bei bei der 100-Jahr-Gedenkfeier am Waterberg im August 2004 der Frage aus, als es um die Frage des Völkermords ging. Das endgültige Eingeständnis erfolgte quasi eben nebenbei auf einer Pressekonferenz im Juli 2015 durch einen Sprecher des Außenministeriums nach mehrmaliger Nachfrage eines Journalisten. Als Folgeinitiative wurden Ende 2015 die bilateralen Verhandlungen zwischen den von der namibischen und der deutschen Regierung ernannten Sondergesandten wieder aufgenommen.[61] Seit 2015 verhandeln Deutschland und Namibia über den Völkermord an den Ovaherero und Nama durch die deutsche Kolonialarmee. Durch den Abschluss des Abkommens versuchten die beiden Länder eine Versöhnung zu erzielen. Doch nicht alle Nachkommen der Opfer fühlen sich gut vertreten und es gab noch Unstimmigkeiten über die Höhe der Entschädigung. Mit dieser Vereinbarung hat sich Deutschland nun zur Zahlung von 1,1 Milliarden Euro verpflichtet. Das Geld wird über einen Zeitraum von 30 Jahren hauptsächlich in Projekte in den Siedlungen Ovaherero und Nama investiert. Ziel ist die Förderung von Berufsbildung, Landwirtschaft, ländlicher Infrastruktur und Wasserversorgung sowie Agrarreform. Insbesondere Landbesitz in Namibia ist bis heute ein Beweis kolonialer Ausbeutung und Unterdrückung. Während der Kolonialzeit beschlagnahmtes Land blieb größtenteils in den Händen weißer Siedler, von denen viele deutscher Abstammung waren.

In dem Gemeinsamen Erklärung bezeichnet die Bundesregierung die oben beschriebenen Ereignisse zynischerweise als Völkermord „aus heutiger Sicht“[62] Und hier liegt die Spannung: trotz der (partiellen) Anerkennung gibt es keine Pflicht zur Leistung von Reparationen. Über den Wortlaut gab es zunächst eine lange Debatte. Obwohl Deutschland bereit war, den Völkermord anzuerkennen, findet sich in einem Abkommen keine justiziable Grundlage für Reparationsansprüche.[63] Stattdessen, handelt es sich bei dem im Abkommen vorgesehene Programmen des Wiederaufbaus um Entwicklungshilfe an den Ovaherero und Nama. Wie von den Sonderberichterstatter*Innen der Vereinten Nationen gegenüber Deutschland festgestellt[64] ist die Doktrin des intertemporalen Rechts  der juristischer Rettungsanker der ehemaligen Kolonialherren.  Denn sie verhindert die rechtliche Verantwortlichkeit für Kolonialverbrechen wie den Völkermord an den Ovahereo und Nama und damit die Verpflichtung zu Reparationen.[65] Sie gehört damit, ohne ins Detail zu gehen, eindeutig zu den Doktrinen des Völkerrechts, die aus dekolonialer (neu)interpretiert werden muss.[66]

Die Sonderberichtererstatter*Innen der Vereinten Nationen schreiben dazu

Reports indicate that the German Government refrained from assuming legal responsibility for the crimes committed between 1904 and 1908 as it upholds an interpretation of the principle of intertemporality of the law according to which the genocide did not constitute crime at the time of the events, and as such these crimes can only be addressed through political and moral means. This, in turn, entails from the Government of Germany’s perspective a lack of recognition of Germany’s legal obligation to provide reparation to affected communities.[67]

Folgt man dieser Argumentation der Sonderberichterstatter*Innen so muss Deutschland die volle Verantwortung für die in seinen ehemaligen Kolonien begangenen Kolonialverbrechen übernehmen. Die gemeinsame Erklärung der namibischen und deutschen Regierung verfehlt jedoch dieses Ziel. Das Versagen von Reparationen ist eine vertane Chance.[68] Das Abkommen versucht stattdessen deutschen Seelenfrieden zu schaffen in Form von Entwicklungshilfe, aber schafft keine Gerechtigkeit. Denn Entwicklungshilfe ist eine politische Waffe, die den kommerziellen Interessen des Westens dient, die heimische Wirtschaft zerstören, die große Mehrheit verarmen lassen und die kreditnehmenden Nationen weiter in den Schuldenberg stürzen.[69] So schreibt Vilho Amukwaya Shigwedha:

The German government has repeatedly warned Namibians that the process of returning the genocide skulls to Namibia should not be used as a catalyst to unmask atrocities committed by Imperial Germany. Should the return of the skulls be used as an impetus to demand compensation, Namibia risks depriving itself of multi- million- dollar bilateral agreements with the German government.[70]

Darüber hinaus müssen die Verbrechen des Kolonialismus selbst – rassistische Gewalt, die Einführung der Apartheid -ein System institutionalisierter Rassentrennung- und rassistischer Kolonialgesetze, der systematische Eigentumstransfer, Zwangsarbeit und sexuelle Gewalt durch das deutsche Militär, Unternehmen, Händler und Siedler – als Verbrechen anerkannt werden: als brutalster Kolonialismus der durch das Recht ermöglicht wurde. Vor diesem Hintergrund war die brutale Ausübung von Gewalt, welche ihre Legitimität aus dem Recht erhält – der Ausdruck von hegemonialen Herrschaftsverhältnissen.

Ein Weg zur wirklichen Aussöhnung wäre der folgende: Wiedergutmachungen müssen im Einklang mit den Caribbean Community and Common Market (CARICOM)-Grundsätzen[71] geleistet werden, mit dem Ziel, das Erbe des strukturellen Rassismus, der Traumata und der  sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Ausgrenzung zwischen den Generationen anzugehen.[72] In diesem Zusammenhang schrieb die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für Menschen afrikanischer Herkunft auf ihrer Mission in Deutschland

The Working Group notes that the Government of Germany has apologized for the genocide of the Ovaherero and Nama peoples and is conducting targeted development projects in Namibia. The Working Group regrets that the Government of Germany has thus far not consulted seriously with the lawful representatives of the minority and indigenous victims of that genocide to discuss reparations. (…) Germany should recall its role in the history of colonization, enslavement, exploitation and genocide of Africans, and should make reparations to address the continued impact of those acts. The Ovahero and Nama people must be included in the negotiations currently ongoing between the Governments of Germany and Namibia. The Working Group emphasizes that the history of racism in Europe should also be understood through an analysis of the events preceding the Second World War, taking into account the correct sequence of historical events.[73]

Deutschlands Namibia Kapitel (und jenseits Namibia) ist ein Ausdruck von Kontrolle, Geltungsanspruch, rassischer Ungleichheit und Laboratorium einer Überlegenheitspolitik. Sie leistet das Fundament für einen Rechtsanspruch der rassischen Differenzierung, Ignoranz und des Vergessens.

Der deutsche Kolonialismus hat mehr Probleme geschaffen, als er jemals gelöst hat; es war ein irrationaler Traum einer glorifizierten und idealisierten Welt, dem die verstörende, unverständliche und unvorhersehbare Vision eines sich modernisierenden, industrialisierten Landes mit seinen vielfältigen und sich überschneidenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Konflikten gegenübergestellt wurde. Der deutsche Kolonialismus war der Versuch, einer bedrohlichen Gegenwart in die idealisierte Welt von gestern zu entkommen.[74] Vasuki Nesiah schreibt hierzu:

If the German government is at a crossroads of alternative policy paths to advance its stated commitment to decolonization, TWAIL offers guidance about the direction it should take. The harm of German colonization cannot be undone. That does not mean that the German government cannot take consequential reparatory steps to reckon with its colonization of Namibia, and in particular, the genocide of the Ovaherero and Nama peoples. The issues highlighted by contemporary Ovaherero and Nama social movements, such as land redistribution, returning human remains, restoring cultural artifacts and acknowledging the scale and scope of German colonialism’s harms, are all important and necessary steps.[75]

Auch wenn sich die Bundesregierung weiterhin gegen Rechtsansprüche wehrt, so räumt die offizielle Anerkennung als Völkermord mit dem Mythos der kolonialen Vergangenheit Deutschlands – dem glorifizierten Bild einer gütigen Kolonialmacht – auf.

Jedoch soll im Folgenden der Übergang von einem Genozid zum nächsten untersucht werden. Der Fokus auf die Shoah, die vermeintlich singuläre Schuld, verblendet aber die Schuld gegenüber Palästinenser*Innen.[76] Deutschlands Interpretation des Völkerrechts und internationale Position durchlebt eine Metamorphose: einst brutales koloniales Kaiserreich,  dann ein verabscheuungswürdiges Drittes Reich und nun eine vermeintliche aufgeklärte Bundesrepublik. Jedoch eine aufgeklärte Bundesrepublik die auf den unrühmlichen Ruinen ihrer eigenen Vergangenheit die Konsequenzen ihrer Schuld ignoriert. Es ist Fanon der schrieb: “The colonist makes history and he knows it. (…) The history he writes is therefore not the history of the country he is despoiling, but the history of his own nation’s looting, raping, and starving to death.”[77]

Shoah, Nakba und die deutsche Verantwortung

Die deutschen Kolonialvölkermorde reihen sich philosophisch in die Ideologien und den praktischen Beispielen der Kolonialvölkermorde anderer europäischer Mächte ein.[78] Koloniale Ansprüche und Diskurse wirkten also weiter. Gleichwohl ist es wichtig nicht aus den Augen zu verlieren, dass es auch in den 1920er Jahren bereits eine kritische Auseinandersetzung mit dem kolonialen Projekt gab, wenn auch nur von einer Minderheit formuliert.[79] Die Ablehnung des kolonialen Projektes stieß nicht zuletzt unter den zahlreichen antikolonialen Nationalisten auf Resonanz, die in den 1920er Jahren vorübergehend nach Deutschland kamen und insbesondere Berlin als einen Ort betrachteten, von dem aus eine Kritik an der imperialen Weltordnung formuliert werden konnte.[80]

Es ist daher rätselhaft, dass diese Massengräueltaten des Kolonialismus erst in jüngster Zeit im politischen Diskurs mit der historischen und moralischen Verantwortung Deutschlands in Verbindung gebracht wurden.  Die Bedeutung von Verantwortung scheint sich im Laufe der Zeit verändert zu haben. Verantwortung muss als deutsches Identitätselement verstanden werden, aber ihre Bedeutung ist im Diskurs umstritten und erfordert daher eine (Neu-)Artikulation, um diese zeitlich zu erfassen.[81]  Bemerkenswert bleibt mit Blick auf die deutsche Erinnerungskultur und Verantwortungsdiskurse, dass Deutschland sich  u.a. weigerte Wiedergutmachung für den Völkermord an den Ovahero und Nama in den Jahren 1904-1908 in der Kolonie Südwestafrika zu zahlen, ein Laboratorium für Vernichtungsmethoden, die mit dem Nazi-Holocaust nach Europa zurückgebracht wurden.

Eine Aufarbeitung dieser kolonialen Vergangenheit existiert nicht in Deutschland. Das Erinnern, die Schuldanerkennung vor dem Hintergrund des Holocaust, und die Lehren aus dem Holocaust wurden zur “Staatsräson” Deutschlands – aber der Genozid an den Ovahero und Nama wurde nicht zur Staatsräson. Die Abwesenheit einer Erinnerungskultur, Versagen von Reparationsforderungen und Schuldbewusstsein wurzelt tief in rassistischen Ungleichheiten.[82] Deutschlands Erinnerungskultur und Verantwortungsdebatte ist geprägt von einer eurozentrischen Sicht, da der Holocaust als originäre Schuld gesehen wird. Aber diese Schuld ist nur daher so prominent, weil das Opfer weiß war.[83]

Ebenso wenig wird anerkannt und eher verkannt, dass diese Lehren aus dem Holocaust und die damit einhergehende Erinnerungskultur in Deutschland die Schuld am Nakba, der Vertreibung der Palästinenser:Innen mitträgt. Memmi schrieb einst:

Now one can carry this a step further; every colonial nation carries the seeds of fascist temptation in its bosom (…) There is no doubt in the minds of those who have lived through it that colonialism is one variety of fascism. (…) It is no more surprising that colonial fascism is not easily limited to the colony. (…) The colonialist can only support oppressive and reactionary or, at least, conservative governments. He tends toward that which will maintain the current status of his homeland, or rather that which will more positively assure the framework of oppression (…) Even if he should never move, the very fact of his living in a colonial system gives rise to uncertainties at home; an alluring example of a political pattern whose difficulties are resolved by the complete servitude of the governed. It is no exaggeration to say that, just as the colonial situation corrupts the European in the colonies, the colonialist is the seed of corruption in the mother country.[84]

Deutschlands kolonialer Völkermord leitete die Naziherrschaft ein und lieferte die Grundlage, so z.B. durch rassistische Forschungsansätze zu “weisser Überlegenheit”, für die Shoah. So erklärt Zimmerer “hinting towards what was to follow (…) a prelude for a century of total wars, the unleashing of hitherto unimaginable violence of armies against one another and against the civil society (…) an important step towards the National‐Socialist extermination war.”[85] Die Mechanismen und die Praxis des Holocaust wurden in Namibia gelernt und verinnerlicht. Birthe Kundrus schreibt:

Thus, a comparison of the Holocaust and the German annihilation of the Ovahero reveals that parallels existed between the two on three levels: First, in both cases, the Germans held that they were involved in a racial war in which they characterized themselves as innocent victims of an armed conflict for which they could not be held responsible. Second, violence escalated gradually. Third, the victims were dehumanized ideologically and bodily in both cases. All of these elements can be found again and again in conflicts played out on the basis of racist ideologies. It would seem that forms of warfare or conflict based on claims to superiority with respect to a racially defined Other contribute to unleashing uncontrolled violence. Ruthlessness and dehumanization become the determining characteristics of such conflicts.[86]

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu verkennen, dass Deutschlands Holocaustschuld zum Schicksal für Palästinenser*Innen wurde. Deutschland war eine Kolonialmacht – aber ihre Stellung war selbst nach dem zweiten Weltkrieg eine der Machtstellung. Deutschland war der Brückenkopf des amerikanischen Imperialismus und Gestaltungsorgan des Westens innerhalb der europäischen Ordnung. In diesem Kontext übernahm Deutschland eine Rolle des Garanten für die Sicherheit Israels, mit allen Konsequenzen, selbst der Vertreibung und der immerwährende Menschenrechtsverletzung der Palästinenser*Innen.[87] Die Holocaustschuld wird fortwährend instrumentalisiert, um deutsche Schuld wettzumachen. Diese Holocaustchuld legitimierte die Vertreibung und wiederkehrende Menschenrechtsverletzungen der Palästinenser*Innen – Deutschlands Schuld ist die palästinensische Insolvenzmasse.

Gert Krell schreibt:

Germany needs to take into account that Israel is also the product of a European problematique older than the Holocaust: the Zionist reaction against discrimination and persecution in form of a nation-building program via colonization – a process which still continues. This is Germany’s dilemma: It must support Israel, because of the Holocaust and also for other reasons: Israel is the only Western country whose existence is under threat. But Israel is today also the only Western state which occupies large parts of another people’s country. And Germany cannot simply disregard the older history of the conflict, which again includes Western responsibilities or rather irresponsibilities vis-à-vis both sides, Jews and Arabs.[88]

Die Vertreibung, Kriege, Besatzung, Verhaftungen, Embargo, Arbeitslosigkeit, Siedlerkolonialismus,[89] alltägliche Demütigungen – all das ist auch das Resultat der deutschen Schuld.  Deutschlands Verantwortung beschränkt sich daher nicht nur gegenüber den Ovahero, Nama und Juden – es umfasst ebenfalls die Palästinenser*Innen. Das Leiden der Palästinenser*Innen ist ein koloniales Trauma und sie wurden zum Kollateralschaden historischer Schuld der Deutschen – und sie, die Palästinenser*Innen, sind das Opfer der Aufrechterhaltung eines westlichen Imperialismus in der Region.[90]  So hält Hebh Jamal fest:

“Forty years before the Holocaust, the Germans were already guilty of another genocide – against the Ovahero and the Nama,” explained historian Jürgen Zimmerer in 2017. “A racial state emerged in German southwest Africa, there was an ideology, there were laws, there were military and bureaucratic structures that were adapted and subordinated to this goal. I find it downright implausible not to see any connection here to the crimes of the ‘Third Reich’ that took place later.” This idea that previous colonial atrocities in Africa paved the way for the Holocaust puts a spotlight on Germany’s indifference to its crimes outside Europe, and calls for a reckoning the German state appears in no way ready to embark on. (…) As many colonial scholars pointed out – and faced a torrent of anti-Semitism accusations as a result – Israel has much in common with the violent, oppressive and racist settler colonies of the past: It violently segregates the Indigenous population of the land it occupies from its settlers, makes citizenship and basic rights conditional to settler status, it imposes blockades to suffocate any resistance to its rule and claims it is doing all this to control the violence and barbarity of the local population.

Stattdessen unterhält Deutschland eine völkerrechtliche Haltung, die das Leid der Palästinenser*Innen ignoriert und weiter verschärft. Historisch und politisch ist die Menschenrechtsbildung in Deutschland aufgrund ihrer „Holocaust-Fixierung“ von postkolonialer Seite mitunter dem Vorwurf des Provinzialismus ausgesetzt. Denn diese Form des Eurozentrismus wird den Kolonialverbrechen europäischer Nationen, insbesondere die der Deutschen, nicht gerecht.[91]

Die aktuellen Entwicklungen im Nahen Osten und das Handeln oder eher Unterlassen von völkerrechtlichen Entscheidungen ist symptomatisch für Deutschlands Rolle – das Recht ist das Recht des Stärkeren und eigene Machtstellungen und hegemoniale Allianzen verschieben das Machtgefälle im Sinne eines eurozentrischen Weltbildes.[92] Deutschlands eigene Schuld verblendet ihre direkte Verantwortung für den Siedlerkolonialismus, Besatzung und der 75-jährigen Negation von Menschenrechten der Palästinenser*Innen.[93]

V.        Schlussfolgerung

Der Kolonialismus war die Erweiterung des europäischen Nationalismus – er nährte das Leben des Imperialismus und wurde sogar zu einem Imperialismus für sich, da es von Nationalismus, Autorität und Moderne durchdrungen war. Zweitens brauchte die Kolonisierung eine Rechtfertigung.  Das Völkerrecht wie es heute existiert unterliegt einer imperialen Strategie und betont die hegemonialen Geltungsansprüche des Westens. Deutschlands Umgangsweise mit Namibia ist ein Ausdruck dieser imperialen Arroganz und asymmetrischen Machtstellung. Es ist die Funktion des hegemonialen Völkerrechts, Macht zu erhalten und imperiale Strukturen auszubauen.[94] Vor diesem Hintergrund ist die Existenz Israel nicht nur deutsche Staatsräson aus Schuldbewusstsein: es ist eine Offenbarung des Imperialismus. Die vom Westen geschaffene Bedrohungslage rechtfertigt wirtschaftliche Interventionen, Militarismus und westliche Ordnungspolitik.[95] Der Fixpunkt Israel ist conditio sine qua non für westliche, imperiale Kontrolle der Region und Unterwerfung.

Der Charta der Vereinten Nationen -wie sie 1945 ins Leben gerufen wurde- gelang es nicht, die sehr realen strukturellen Ungleichheiten in einer Welt, die das Imperium geschaffen hatte, sofort zu beseitigen. Sie schuf jedoch eine bedeutende Öffnung, die es Menschen auf der ganzen Welt ermöglichte, einen Einblick in das Innenleben dieses Imperialismus zu erhalten. Auch heute noch fließen die Vorteile der wirtschaftlichen Globalisierung weiterhin überproportional in den Norden, während die überwiegende Mehrheit der Weltbevölkerung unterzunehmender Benachteiligung leidet. Wenn überhaupt, werden wirtschaftliche Beziehungen immer noch als asymmetrische Entwicklungszusammenarbeit verstanden, so wie im Falle von Namibia mit den sog. „reconstruction programs“. Gleichzeitig werden postkoloniale Staaten weiterhin von internationalen Wirtschaftsinstitutionen dazu gezwungen, sich von inländischen Versprechen einer gerechteren Verteilung des Reichtums zurückzuziehen, sich von staatseigenen Unternehmen zu trennen und minimale neoliberale Formen der Demokratie einzuführen.

Deutschland bestimmt den postkolonialen Raum durch eine strukturelle, dem Recht immanente Gewalt und die aktive Verrechtlichung bestehender Ungleichheiten innerhalb des bestehenden Völkerrechtssystems. Aber es ist auch die Abwesenheit von Recht: die Abwesenheit von Recht ist Anwesenheit von Ungerechtigkeit. Diese Anwesenheit von Ungerechtigkeit ist eine immanente und schleichende Gewalt: Enthaltungen zu Resolutionen, nichtverbindliche Auffassungen zu Konflikten und Kriegen. Deutschland hat eine Verantwortung, aber diese Verantwortung ist nicht singulär. Sie ist mannigfaltig und erstreckt sich über Jahrhunderte von Schuld.


[1] Karl Marx and Friedrich Engels, The German Ideology (1845-1846) (Moscow: Progress Publishers 1976), 99.

[2] Deutscher Bundestag Drucksache 19/24381, 19. Wahlperiode, ‘Koloniales Unrecht anerkennen, aufarbeiten und der eigenen Verantwortung international gerecht werden’, 2

[3] siehe auch den Beitrag von  Hauck/Kulamdydil in diesem Sammelband.

[4] Jakob Zollmann, ‘German Colonial Law and Comparative Law, 1884–1919’ in: Thomas Duve,(ed.), Entanglements in Legal History: Conceptual Approaches, Global Perspectives on Legal History, (Frankfurt: Max Planck Institute for European Legal History Open Access Publication 2014), 253-294 (276).

[5] Ibid.

[6] Britta Schilling, ‘German Postcolonialism in Four Dimensions: A Historical Perspective’, Postcolonial Studies, 18:4 (2015), 427-439 (430).

[7] siehe auch: >https://voelkerrechtsblog.org/robert-koch-research-and-experiment-in-the-colonial-space-or/

[8] SPD Bundestagsfraktion, Umgang mit der kolonialen Vergangenheit Deutschlands und Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten – Zeit für einen Perspektivwechsel, Positionspapier der SPD-Bundestagsfraktion vom 25.06.2019.

[9] siehe auch: Steven Press, Buying Sovereignty: German “Weltpolitik” and Private Enterprise, 1884–1914, Central European History (2022), 55, 15–33.

[10] siehe auch: Winfried Baumgart, Bismarck und der deutsche Kolonialerwerb, in: Die Deutschen und ihre Kolonien, Horst Gründer und Hermann Hiery, (Hgs.), (Berlin: be.bra Verlag, 2022), 45-64.

[11] Ibid.

[12] Sebastian Conrad, ‘Rückkehr des Verdrängten? Die Erinnerung an den Kolonialismus in Deutschland 1919-2019’, ApuZ, 40-42 (2019), 28-33 (29).

[13] >https://voelkerrechtsblog.org/robert-koch-research-and-experiment-in-the-colonial-space-or/<

[14] David P. Fiedler, ‘Revolt Against or From Within the West?: TWAIL, the Developing World, and the Future Direction of International Law’, Chinese Journal of International Law, 2:1 (2003), 29–76, (40).

[15] Ibid.

[16] siehe auch: Jessica Lynne Pearson, ‘Defending Empire at the United Nations: The Politics of International Colonial Oversight in the Era of Decolonisation’, The Journal of Imperial and Commonwealth History, 45:3 (2017), 525-549.

[17] siehe auch: Ahmad Rizky Mardhatillah Umar, ‘Rethinking the Legacies of Bandung Conference: Global Decolonization and the Making of Modern International Order’, 11:3 (2019), 461-478; Luis Eslava; Michael Fakhri, Vasuki Nesiah, eds.,  Bandung, Global History, and International Law: Critical Pasts and Pending Futures, (Cambridge: Cambridge University Press, 2017).

[18] siehe auch: Dianne Otto, ‘Postcolonialism and Law?’, Third World Legal Studies, 15:1 (1999).

[19] Sebastian Conrad, ‘Rethinking German Colonialism in a Global Age’, The Journal of Imperial and Commonwealth History, 41:4, (2013) 543-566 (544).

[20] Bernhard Dernburg, Koloniale Finanzprobleme: Vortrag (Berlin: Mittler, 1907), 18.

[21] Britta Schilling, ‘German Postcolonialism in Four Dimensions: A Historical Perspective’, Postcolonial Studies, 8:4, (2018), 427-439 (434).

[22] siehe auch: >https://www.hsozkult.de/publicationreview/id/reb-117616<; >https://www.dirkmoses.com/uploads/7/3/8/2/7382125/moses_stigma__sacrifice.pdf<.

[23] International Court of Justice: Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory (Request for Advisory Opinion), Statement of the Government of the Federal Republic of Germany, 9.

[24] International Court of Justice, Statement of  Germany, Legal Consequences of the Separation of the Chagos Archipelago from Mauritius in 1965, 113.

[25] Lord Frederick Lugard, The Dual Mandate in British Tropical Africa, (London, 1965, first published in 1922), 617.

[26] Aimé Césaire, Discourse on Colonialism, Translated by Joan Pinkham. This version published by Monthly Review Press: New York and London, 1972. Originally published as Discours sur le colonialisme by Editions Presence Africaine, 1955.

[27] UNGA: 48/7. Negative impact of the legacies of colonialism on the enjoyment of human rights, A/HRC/RES/48/7. Hier befand sich Deutschland im illustren Kreis anderer Mitgliedsstaaten, nämlich: Österreich, Bahrein, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Frankreich,  Italien, Japan, Libyen, Marshall Islands, Mauritanien, Niederlanden, Polen, Südkorea, Senegal, Togo, Ukraine, Großbritannien, Uzbekistan.

[28]  Arnulf Becker Lorca, ‘Eurocentrism in the history of international law’, in: The Oxford handbook of the history of international law, Bardo Fassbender and Anne Peters (eds.), (1st edition, Oxford, 2012), p. 1054 

[29] siehe auch: D. Vagts, ‘Hegemonic International Law’, American Journal of International Law,  95:4 (2001) 843-848.

[30] Kwadwo Appiagyei-Atua, ‘Ethical Dimensions of Third-World Approaches to International Law (TWAIL): A Critical Review’, African Journal of Legal Studies, 8 (2015), 209-235 (220).

[31] Ibid.

[32] siehe auch den Beitrag von Anna Hawkins-Evans in diesem Sammelband.

[33] >https://twailr.com/capitalism-civilisation-and-international-law/<

[34] mehr hierzu: Andreas Eckert, A. ‘125 Jahre Berliner Afrika-Konferenz: Bedeutung für Geschichte und Gegenwart’, Hamburg: GIGA German Institute of Global and Area Studies – Leibniz-Institut für Globale und Regionale Studien, Institut für Afrika-Studien, 12 (2019), 1-8.

[35] siehe auch: Robert Knox, ‘International Law, Race, and Capitalism: A Marxist Perspective’, AJIL Unbound, 117 (2023), 55-60.

[36] Dietmar Pieper, Zucker, Schnapps und Nilpferdpeitsche, (München: Piper, 2023), 78-79.

[37] Sebastian Conrad, Deutsche Kolonialgeschichte (München: CH Beck Wissen,  2019),  47.

[38] Tatiana Cardoso Squeff, ‘Overcoming the “Coloniality of Doing” in: International Law: Soft Law as a Decolonial Tool’, Revista Direito GV Sao Paulo,  17: 2 (2021), 1-31 (7). 

[39] siehe auch Karina Theurer, Wolfgang Kaleck, (eds), Dekoloniale Rechtskritik und Rechtspraxis, Baden-Baden: Nomos (2020).

[40] siehe auch: Salina Belmessous (ed.), ‘The Paradox of an Empire by Treaty’, in: Saliha Belmessous (ed.), Empire by Treaty: Negotiating European Expansion, 1600-1900 (New York: Oxford Academic, 2014).

[41] Antony Anghie, ‘The Evolution of International Law: colonial and postcolonial realities’, in: Third World Quarterly, 27:5 (2006), 739-753, (745).

[42] GA Res. 1514 XV (December 14, 1960).

[43]siehe auch zum Prozess des Othering  den Beitrag Machona/Fosse, Imani/ Mehta/ Melchior in diesem Sammelband.

[44] Florian Krobb, ‘Retrospective and futuristic idealization: Defining German coloniality after the loss of empire’, Journal of European Studies, 47:2 (2017), 142-157 (144).

[45] >https://www.aljazeera.com/opinions/2022/2/18/the-mission-to-civilise-colonial-international<.

[46] siehe auch: Antony Anghie, Rethinking International Law: A TWAIL Retrospective, European Journal of International Law, 34:1 (2023), 7–112.

[47] siehe auch Hakkiki/Rodrik Wried in diesem Sammelband.

[48] Jean Comaroff, Jane Comaroff, Law and Disorder in the Postcolony, (Chicago/Londres: University of Chicago Press, 2006), 139.

[49] supra note 33, Tzouvala.

[50] Harald Sippel, ‘Recht und Gerichtsbarkeit’, in: Die Deutschen und ihre Kolonien, Horst Gründer und Hermann Hiery, (Hgs.), (Berlin: be.bra Verlag, 2022), 201-221, (220).

[51] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Universal Declaration of Human Rights, adopted 10 December 1948), A/RES/217(III), (UDHR).

[52] Jack Basu-Mellish, ‘UN Resolution 1514: the creation of a new post-colonial sovereignty’, Third World Quarterly, 44:6 (2023), 1306-1323, (1315).

[53] Joint Declaration by the Federal Republic of Germany and the Republic of Namibia, United in Remembrance of our Colonial Past, United in Our Will to Reconcile, United in our Vision for the Future (May 15, 2021); siehe auch:          https://www.ecchr.eu/en/case/colonial-repercussions-germany-and-namibia/

[54] The Permanent Mission of the Federal Republic of Germany to the Office of the United Nations and to the other International Organisations Geneva, Note Verbale, Ref.: Pol-10 552.00 NAM; siehe auch: https://spcommreports.ohchr.org/TmSearch/RelCom?code=DEU%201/2023.

[55] Mandates of the Special Rapporteur on the promotion of truth, justice, reparation and guarantees of non-recurrence; the Special Rapporteur in the field of cultural rights; the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions; the Special Rapporteur on adequate housing as a component of the right to an adequate standard of living, and on the right to non-discrimination in this context; the Special Rapporteur on the rights of indigenous peoples; the Special Rapporteur on contemporary forms of racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance and the Special Rapporteur on violence against women and girls, its causes and consequences, Ref.: AL NAM 1/2023.

[56] Achille Mbembe, Necropolitics, (Durham: Duke University Press, 2019), 95.

[57] Kris Manjapra, Colonialism in Global Perspective, (Cambridge: Cambridge University Press, 2020), 21.

[58] Makau Mutua, ‘Critical Race Theory and International Law: The View of an Insider-Outsider’, Villanova Law Review, 45:5 (2020), 841- 854 (846).

[59] https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/176142/januar-1904-herero-aufstand-in-deutsch-suedwestafrika/

[60] Marburger UniJournal, Auf den Spuren des Genozids, 29.

[61] Henning Melber , ‘Germany and reparations: the reconciliation agreement with Namibia, The Round Table, The Commonwealth Journal of International Affairs, 111:4 (2022), 475-488 (477).

[62] Joint Declaration by the Federal Republic of Germany and the Republic of Namibia, United in Remembrance of our Colonial Past, United in Our Will to Reconcile, United in our Vision for the Future (May 15, 2021), para. 10-11.

[63]> https://www.deutschlandfunk.de/versoehnungsabkommen-mit-namibia-deutschland-erkennt-100.html< und >https://www.ecchr.eu/fileadmin/Hintergrundberichte/ECCHR_GER_NAM_Stellungnahme.pdf <

[64] Supra note 55.

[65] Sarah Imani & Karina Theurer, Reparationen für Kolonialverbrechen – die ambivalente Rolle des Rechts am Beispiel der Verhandlungen zwischen Deutschland und Namibia, 11 Zeitschrift für Friedens- und Konfliktforschung 209 (2022).

[66] Karina Theurer, Germany Has to Grant Reparations for Colonial Crimes: UN Special Rapporteurs Get Involved Right on Time, Völkerrechtsblog, 02.05.2023; Sarah Imani & Karina Theurer, Reparationen für Kolonialverbrechen – die ambivalente Rolle des Rechts am Beispiel der Verhandlungen zwischen Deutschland und Namibia, 11 Zeitschrift für Friedens- und Konfliktforschung 209 (2022).

[67] Supra note 55.

[68] Imani, Theurer, Kaleck, Das Versöhnungsabkommen – Eine vertane Chance https://www.ecchr.eu/fileadmin/Hintergrundberichte/ECCHR_GER_NAM_Stellungnahme.pdf

[69] >https://ciaotest.cc.columbia.edu/olj/wa/wa_apr02_goe01.html<

[70] Shigwedha, Vilho Amukwaya. “The Return of Herero and Nama Bones from Germany: The Victims’ Struggle for Recognition and Recurring Genocide Memories in Namibia.” Human Remains in Society: Curation and Exhibition in the Aftermath of Genocide and Mass-Violence, edited by Jean-Marc Dreyfus and Élisabeth Anstett, Manchester University Press, 2016, pp. 197–219, (204).

[71] >https://caricom.org/caricom-ten-point-plan-for-reparatory-justice/<

[72] >https://www.ecchr.eu/fileadmin/Hintergrundberichte/ECCHR_GER_NAM_Statement.pdf<; siehe auch: Andreas Buser, Colonial Injustices and the Law of State Responsibility: The CARICOM Claim to Compensate Slavery and (Native) Genocide, ZaöRV 77 (2017), 409-446.

[73] UNGA, Report of the Working Group of Experts on People of African Descent on its mission to Germany A/HRC/36/60/Add.2  (61).

[74] Klaus Bachmann Genocidal Empires´ German Colonialism in Africa and the Third Reich (Berlin et al: Peter Lang 2016), 31.

[75] >https://voelkerrechtsblog.org/german-colonialism-reparations-and-international-law/<

[76] https://progressive.org/latest/germany-historic-guilt-makowski-20231025/

 The War in Gaza: International Law is Nothing if it is not Applied

[77] Fanon, Frantz ([1961] 2004): The Wretched of the earth. New York: Grove Press, p.15.

[78] siehe auch: Krysten Dick, ‘Situating the Ovahero Genocide and the Holocaust among European Colonial Genocides’, Instytut Zachodni. Instytut Naukowo-Badawczy im. Zygmunta Wojciechowskiego w Poznaniu, 1:350 (2014), 153-172.

[79] Supra note 12.

[80] Sebastian Conrad, ‘Rückkehr des Verdrängten? Die Erinnerung an den Kolonialismus in Deutschland 1919-2019’, ApuZ, 40-42 (2019), 28-33 (29).

[81] Pauline Augsten, Sebastian Glassner, Jenni Rall, ‘The Myth of Responsibility: Colonial Cruelties and Silence in German Political Discourse’, Global Studies Quarterly, 2:2 ( 2022), 1-12 (2).

[82]>https://www.aljazeera.com/news/2021/6/1/ovaherero-nama-descendants-criticise-germanys-reconciliation<

[83] see also: Susan Neiman & Anna-Esther Younes (2021) Antisemitism, Anti-Racism, and the Holocaust in Germany: A Discussion Between Susan Neiman and Anna-Esther Younes, Journal of Genocide Research, 23:3, 420-435.

[84] Albert Memmi, The Colonizer and the Colonized, Beacon Press [1957] 1990,  128‐130.

[85] Jürgen Zimmerer, Jürgen ( [2003] 2004b): Krieg, KZ und Völkermord in Südwestafrika. Der erste deutsche Genozid [War, concentration camps, and genocide in Southwest Africa. The first German genocide], 4, in: Jürgen Zimmerer, Joachim Zeller (eds): Völkermord in Deutsch‐Südwestafrika. Der Kolonialkrieg (1904 ‐ 1908) in Namibia und seine Folgen [Genocide in German South West Africa. The colonial war (1904‐1908) in Namibia and its consequences]. 2. edn. Berlin: Links (Schlaglichter der Kolonialgeschichte 2).

Die weitreichende Diskussion mit Blick auf den Zusammenhang zwischen Namibia und Holocaust auch in:  B. Madley, ‘From Africa to Auschwitz: How German South West Africa incubated ideas and methods adopted and developed by the Nazis in Eastern Europe’, European History Quarterly, 35:3 (2005) 429-464; K. Jonassohn, ‘Before the Holocaust deniers’, Society, 32:2 (1996), 31-38.

[86] Birthe Kundrus, ‘From the ovahero to the Holocaust? Some remarks on the current debate’, Afrika Spectrum, 40:2 (2005), 299-308 (304).

[87] siehe auch: Adel Manni, Nakba and Survivial, University of California University Press, 2022; Elias Khoury, Rethinking the Nakba, Critical Inquiry, 38:2, 250-266.

[88] Gert Krell, Shadows from the Past: the Nazi-Regime, the Holocaust, and Germany’s Relationship towards the Israeli-Palestinian Conflict, p. 18, (PRIF Working Papers, 26). Frankfurt am Main: Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung (2015).

[89] Siehe auch >https://www.hrw.org/report/2021/04/27/threshold-crossed/israeli-authorities-and-crimes-apartheid-and-persecution< und ebenfalls: “For Palestinians in the occupied territory, and them only, the Israeli forces concentrate

in their hands legislative, executive, and judicial functions, with the military promulgating, reviewing, and enforcing the laws on deprivation of liberty. In a structure of institutionalized discrimination, military courts enforce military laws against Palestinians while Israeli courts apply domestic civil law to Israelis, including settlers, who thus become

vectors of annexation. The Israeli military law enforcement system, based on this inherent racial dualism, constitutes the pillar of Israel’s settler-colonial apartheid regime, targeting Palestinian people only, depriving them of fundamental rights, including equality before the law.” Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Palestinian territories occupied since 1967, Francesca Albanese, A/HRC/53/59, para.31.

[90] Samir Abed-Rabbo, ‘Germany’s never-ending guilt trip’, Arab Studies Quarterly, 45:1 (2016), 8-33 (16).

[91] >https://www.menschenrechte.org/blog/apartheid-ein-unvermeidlicher-begriff-in-der-diskussion-ueber-israel-und-palaestina/<.

[92] siehe auch: >https://www.files.ethz.ch/isn/187451/Germany_in_the_Middle_East.pdf<;  >https://www.dw.com/en/israel-and-germanys-reason-of-state-its-complicated/a-67094861<.

[93] siehe auch >https://www.alhaq.org/cached_uploads/download/2022/12/22/israeli-apartheid-web-final-1-page-view-1671712165.pdf<; Rania Muhareb and Peace Clancy, Palestine and the Meaning of Domination in Settler Colonialism and Apartheid, Revista RYD República y Derecho, Volumen VI (2021), pp.1-34.

[94]BS Chimni, Capitalism, Imperialism, and International Law in the Twenty-First Century, Oregon  Review of International 14, 2012,  pp. 27-32.

[95] siehe hier auch: https://www.aljazeera.com/opinions/2021/7/8/israeli-settlers-the-face-of-us-imperialism-in-the-middle-east; Welty, Gordon A. “Israel: Between Colonialism and Imperialism.” The Antioch Review, vol. 42, no. 1, 1984, pp. 60–76; https://www.washingtonpost.com/opinions/2023/10/27/israel-palestinians-race-colonialism-black-people/; Abdel Wahab El-Messiri, ”Israel, Base of Western Imperialism” (Committee of Supporting Middle East Liberation, New York, 1969);  Katz, E., Leff, L., & Mandel, M. (2017). Jews and Modern European Imperialism. In M. Hart & T. Michels (Eds.), The Cambridge History of Judaism (The Cambridge History of Judaism, pp. 505-528). Cambridge: Cambridge University Press; https://www.aljazeera.com/opinions/2023/10/17/the-mask-is-off-gaza-has-exposed-the-hypocrisy-of-international-law

Deutschland und das Recht als Instrument der Unterdrückung – Recht und Rechtspraktiken in (post)kolonialen Zeiten

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